Sicherheitstipps

Verhalten im Brandfall und Notruf

Verhalten im Brandfall:

  •  Bewahren Sie Ruhe und geraten sie nicht in Panik!
  •  Schließen Sie alle Fenster und Türen der Brandwohnung und verlassen Sie danach sofort das Objekt!
  •  Warnen Sie ihre Nachbarn vor dem Feuer!
  •  Setzen Sie über die europaweit einheitliche Notrufnummer 112 den Notruf ab!

Der Einsatzsachbearbeiter der Rettungsleitstelle benötigt folgende Angaben von Ihnen:

  • Wer ruft an
  • Wo ist es passiert
  • Was ist passiert
  • Welche Arten von Verletzungen liegen vor
  • Warten Sie auf Rückfragen !!

Sirenen-alarm

Sirenenprobe

Eine Sirenenprobe  dauert 15 Sekunden. Dabei hören Sie einen langen, durchgehenden Ton. Diese Proben finden in Deutschland zu unterschiedlichen Zeiten statt.

Feuerwehreinsatz / Feueralarm

Bei einem Feuerwehreinsatz ertönt die Sirene 3 Mal für jeweils 15 Sekunden. Dazwischen herrscht eine Pause von ungefähr 7 Sekunden.

Katastrophenwarnung

Bei einer Katastrophenwarnung hören Sie die Sirene in einem anhaltenden Dauerton, der 3 Minuten dauert.

Katastrophenalarm

Wird dann Katastrophenalarm gegeben, erklingt die Sirene in einem an- und abschwellenden Ton für eine Minute.

Entwarnung

Ist die Gefahr vorbei, gibt es eine Katastrophenentwarnung. Diese erkennen Sie an einem langen Dauerton, der eine Minute lang anhält.

Brenn-tage

Landratsamt Nordhausen
Presse – und Öffentlichkeitsarbeit
BEKANNTMACHUNG

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g über das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt im Landkreis Nordhausen

Auf der Grundlage der §§ 4 Absatz 1 und 7 Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen
(Pflanzenabfall-Verordnung, -PflanzAbfV-) vom 2. März 1993 (GVBl. S.232), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August
2010 (GVBl. S. 261) erlässt das Landratsamt Nordhausen als zuständige Behörde folgende Entscheidung:

I. Das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt ist im Landkreis Nordhausen unter folgenden
Voraussetzungen gestattet:

1. Trockener Baum- und Strauchschnitt darf in der Zeit
vom 15. September bis 15. November und vom 15. März bis 15. Mai verbrannt werden.
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen grundsätzlich verboten.

2. Das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt darf nur erfolgen, wenn:
a) das Material auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken angefallen ist,
b) eine Nutzung der vom Landkreis Nordhausen angebotenen Grünabfallentsorgung nicht zumutbar ist,
c) durch das Verbrennen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder
die Nachbarschaft eintreten (insbesondere ist auf Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten, bei starkem Wind
bzw. bei einer Wetterlage, die ein schnelles Aufsteigen des Rauches verhindert (Inversionswetterlage) ist das Feuer
zu löschen),
d) zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle,
Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden,

e) folgende Mindestabstände eingehalten werden:
aa) 1,5 km zu Flugplätzen,
bb) 50 m zu öffentlichen Straßen,
cc) 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
dd) 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,
ee) 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken
höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind,
ff) 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden
mit brennbaren Außenverkleidungen und
gg) 5 m zur Grundstücksgrenze,

f) die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden mit einem Schutzstreifen umgeben sind und nach Abschluss ausreichend mit Erde abgedeckt oder mit Wasser gelöscht werden und
g) die Verbrennungsstellen beaufsichtigt werden, bis Flammen und Glut erloschen sind sowie eine Nachkontrolle
gewährleistet ist.

II. In der Gemeinde Neustadt/Harz ist das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt verboten.

III. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden
können.

IV. Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.

V. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Die Begründung sowohl für diese Allgemeinverfügung als auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann während der
Dienstzeiten im Landratsamt Nordhausen, Fachgebiet Abfallwirtschaft/Deponie, Grimmelallee 23, 99734 Nordhausen, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch
beim Landratsamt Nordhausen, Grimmelallee 23, 99734 Nordhausen eingelegt werden.
Der Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende
Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs ganz oder teilweise wieder herstellen.

Claus
Landrat Nordhausen, den 09.09.2010

Hinweise zum Natur- und Tierschutz:

Zum Schutz der Tiere sind Baum- und Strauchschnitt erst unmittelbar vor dem Verbrennen aufzuschichten bzw. bereits
aufgeschichtete Haufen kurz vor dem Anzünden umzuschichten.
Nach Bundes- oder Landesrecht gesetzlich geschützte Biotope und Schutzgebiete oder Schutzgegenstände dürfen nicht
zerstört, beschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden.

Bomben-fund

Die Innenstadt Nordhausens wurde am 03. und 04. April 1945 durch Luftangriffe britischer Bomberverbände weitestgehend zerstört. Fast 9.000 Menschen kamen in diesen schwärzesten Tagen der Stadtgeschichte ums Leben.

Während der Bombardierungen wurden neben unzähligen Brandbomben auch 6.900 Sprengbomben über der Stadt abgeworfen. Noch heute beschäftigt uns diese Hinterlassenschaft des Krieges, da von einer Blindgängerquote von etwa 10 bis 15 % ausgegangen wird. Man rechnet demzufolge mit ca. 1.000 Bombenblindgängern, wovon rund 350 bereits aufgefunden wurden.

Auch 65 Jahre nach Kriegsende stellen die noch heute vermuteten 600 Blingänger eine große Gefahr dar, da der verwendete Sprengstoff nicht verrottet.

Durchschnittlich zweimal im Jahr kommt es daher zu größeren Evakuierungs- und

Sicherungsmaßnahmen im Stadtgebiet, deren Evakuierungsradius abhängig ist vom Fundort, dem Gewicht und dem Zündmechanismus der Bombenblindgänger. Nachfolgend einige Verhaltenshinweise:

– Bitte befolgen Sie die Anweisungen der eingesetzten Kräfte von Feuerwehr, Ordnungsamt und  Polizei.
– Suchen sie die angegebenen Evakuierungspunkte auf bzw. nutzen sie den angebotenen Bustransfer.
– Melden sie den Einsatzkräften nicht gehfähige und kranke Personen, um deren Transport organisieren zu können.
– Denken sie an die Mitnahme notwendiger Medikamente.
– Vergessen sie nicht Nahrung und Hygieneartikel für ihre Kleinkinder.
– Schalten sie bei Dunkelheit beim verlassen der Wohnung die Beleuchtung aus.
– Bei Fragen wenden sie sich bitte an die Einsatzkräfte oder nutzen sie den Cityruf 696115.