Satzung und Statute

Inhaltsverzeichnis

Präambel
§1     Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
§2     Zweck des Vereins
§3     Mitglieder des Vereins
§4     Erwerb der Mitgliedschaft
§5     Beendigung der Mitgliedschaft
§6     Mittel des Vereins
§7     Organe des Vereins
§8     Mitgliederversammlung
§9     Aufgaben der Mitgliederversammlung
§10   Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung
§11   Vereinsvorstand
§12   Rechnungswesen
§13   Auflösung des Vereins
§14   Inkrafttreten der Satzung

 

Präambel

Die Regelungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Satzung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.

 

§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen:
„Förderverein der Feuerwehr Nordhausen Mitte“

(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragen Vereines und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Nordhausen einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“ im Namen.

(3) Der Sitz des Vereines ist in Nordhausen, Albert-Träger-Straße 36a.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereines

(1) Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz für die Freiwillige Feuerwehr Nordhausen Mitte zu fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) ideelle und materielle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Nordhausen Mitte
b) die Wahrnehmung sozialer Belange der Feuerwehrangehörigen
c) Unterstützung der Jugendfeuerwehr
d) Unterstützung der Alters- und Ehrenabteilung
e) Unterstützung der Einsatzkräfte
f) Unterstützung der Sportgruppe
g) Unterstützung bei der Brandschutzerziehung an den Schulen der Stadt Nordhausen
h) Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit
i) Unterstützung bei der Werbung von Einsatzkräften
j) Pflege des Feuerwehrbrauchtums
k) Ehrungen verdienter langjähriger Mitglieder der Feuerwehr bzw. des Fördervereines

(2) Der Verein verfolgt mit seinen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen ist die Erstattung von Sachaufwendungen des Vorstandes auf entsprechenden Antrag.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auf Antrag werden dem Vorstand Sachaufwendungen erstattet.

 

§3 Mitglieder des Vereins

(1) Dem Verein können angehören:

a) Feuerwehrdienstleistende der Freiwilligen Feuerwehr Nordhausen Mitte
b) Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Nordhausen Mitte
c) Fördernde Mitglieder ( natürliche und juristische Personen )
e) Ehrenmitglieder

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede in § 3 genannte Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Sie beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser muss etwaige Ablehnungsgründe nicht angeben.

(3) Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung sind Personen, die bis zur Erreichung der Altersgrenze Feuerwehrdienstleistende gewesen sind oder vor Erreichen der Altersgrenze auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

(4) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch besondere Dienstleistungen oder besondere finanzielle Mittel ihre Verbundenheit zum Feuerwehrwesen bekunden wollen.

(5) Bei Ehrenmitgliedern handelt es sich um Personen, die sich um den Verein bzw. die Feuerwehr Nordhausen Mitte besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann der Verein nicht einseitig vornehmen, sondern sie ist nur mit Zustimmung des zu Ehrenden möglich

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann ausschließlich zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 4 Wochen und nur in schriftlicher Form gekündigt werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss spätestens zum 30.11. des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung von der Mitgliederliste. Dies geschieht, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit dem zweiten Mahnschreiben ein Monat verstrichen ist. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich Beschwerde innerhalb von 4 Wochen eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet erneut der Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

 

§6 Mittel des Vereins

(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:

a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung festzusetzen sind,
b) durch freiwillige Zuwendungen ( Spenden und Stiftungen ),
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, sowie durch
d) sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(2) Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist bis spätestens zum 15.04. des laufenden Jahres zu entrichten.

 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand

 

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter, geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung, mit einer vierzehntägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in elektronischer Form, durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereines und durch Aushang im Gerätehaus.

(3) Eine Mitgliederversammlung kann unverzüglich einberufen werden, wenn es die Belange des Vereins erfordern, oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich, unter Angabe von Gründen, beim Vorstand beantragen.

(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben Rede- aber kein Stimmrecht.

 

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) die Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vereinsvorstandes
b) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
c) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages
d) die Genehmigung der Jahresrechnung
e) die Wahl von 2 Kassenprüfern (zu wählen alle 5 Jahre)
f) Beschlussfassung der Satzungsänderung
g) Beschlussfassung über die Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Verein

 

§10 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ruft der Sitzungsleiter, nach nochmaliger Beratung, zu einer erneuten Abstimmung auf. Sollte es erneut zu einer Stimmengleichheit kommen, bedeutet dies die Ablehnung des Antrages. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen im Grundsatz offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(3) Personelle Angelegenheiten erfolgen generell in geheimer Abstimmung.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dessen Richtigkeit vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu bestätigen ist.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zu Protokoll zu geben.

 

§11 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/-in
d) dem/der Schriftführer/-in
e) sowie 1 bis 3 Beisitzer/-innen
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes stammen aus dem genannten Personenkreis unter § 3 Abs. 1.

(2) Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, sowie die Hälfte der Beisitzer müssen aktive Mitglieder der Einsatzabteilung sein und müssen dieser seit mindestens einem Jahr angehören.

(3) Der Kassenwart, der Schriftführer und die Hälfte der Beisitzer können durch fördernde Vereinsmitglieder besetzt werden. Sie müssen aber dem Förderverein seit mindestens 1 Jahr angehören.

(4) Vorstand im Sinne der Rechtsvertretung des Vereins ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.

(5) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse zu verwirklichen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

(6) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Fördervereines zur Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Er beruft die Vorstandsitzung ein und leitet diese. Über die Vorstandssitzungen, sowie die Mitgliederversammlung, ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung, nach nochmaliger Beratung, wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt

(8) Außer durch den Tod, erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder ihres Amtes entheben. Hierfür bedarf es allerding triftiger Gründe, welche vom Mitglied, das die Amtsenthebung fordert, vorzutragen sind. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während seiner Amtsperiode wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand kommissarisch ein Nachfolger ernannt. Die Wahl bei der Mitgliederversammlung erfolgt bis zum Ende der Vorstandswahlperiode.

(9) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.

(10) Weiteres regelt die Wahlordnung des Fördervereines.

(11) Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

§12 Rechnungswesen

(1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(3) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten zur Mitgliederversammlung Bericht.

(6) Die Kassenprüfer werden für eine Amtsperiode (5 Jahre) gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(7) Weiteres regelt die Beitrags- und Finanzordnung

 

§13 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 1/3 der Mitglieder vertreten sind und mit 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der vertretenen Stimmen gefasst werden kann. In der zweiten Einladung muss auf die Bestimmung besonders hingewiesen werden.

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten, an die Stadt Nordhausen, die es ausschließlich für die Freiwillige Feuerwehr Nordhausen Mitte nutzen darf.

 

§14 Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung wurde am 01.03.2020 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt an diesem Tag in Kraft.

 

gez. /genehm.

Jens Wenke                                        Lydia Jerx

Vorsitzender                                      stellv. Vorsitzende

Inhaltsverzeichnis

 

Präambel
§ 1 Ermächtigungsgrundlage
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Wahlvorstand
§ 4 Amtsperiode
§ 5 Aufgaben des Wahlvorstands
§ 6 Wahlvorschläge
§ 7 Wahl abwesender Kandidaten
§ 8 Wahlberechtigung
§ 9 Form der Wahl
§ 10 ungültiger Wahlschein
§ 11 Stimmenthaltungen
§ 12 Stichentscheid
§ 13 Wahlprotokoll
§ 14 Änderung der Wahlordnung
§ 15 Ergänzende Geltung
§ 16 Sonderbestimmungen
§17 Inkrafttreten

 

Präambel

Die Regelungen in dieser Wahlordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Wahlordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.

 

§ 1 Ermächtigungsgrundlage

Grundlage für diese Wahlordnung ist die Satzung des Fördervereines in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

§ 2 Geltungsbereich

Die Wahlordnung regelt den Ablauf der Vorstandswahlen im Förderverein.

 

§ 3 Wahlvorstand

(1) Auf Vorschlag des Vereinsvorstandes, wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen den Wahlvorstand.
(2) Der Wahlvorstand hat drei Mitglieder. Diese müssen mindestens sechs Monate Vereinsmitglied sein und dürfen keinem Vereinsorgan angehören und selbst nicht für ein Vereinsamt kandidieren.
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstands bestimmen einen Vorsitzenden.

 

§ 4 Amtsperiode

Der Wahlvorstand wird für die Dauer der Wahl gewählt.

 

§ 5 Aufgaben des Wahlvorstands

Aufgabe des Wahlvorstands ist es, die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen sowie das Wahlergebnis festzustellen. Dazu gehört, dass der Wahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder ermittelt und auch prüft, ob die Kandidaten die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen, um gewählt werden zu können.

 

§ 6 Wahlvorschläge

(1)Vorschläge zu Vorstandswahlen während einer Mitgliederversammlung müssen dem Vereinsvorstand mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung, bei der die Wahl stattfinden soll, vorliegen.
(2)Die Wahlvorschläge müssen mit folgenden Angaben versehen werden: Vor- und Nachname des Kandidaten; Geburtsdatum; vollständige Wohnanschrift; Dauer der Vereinszugehörigkeit; Erklärung des Kandidaten, dass er bereit ist, sich für das benannte Amt zur Wahl zu stellen.

 

§ 7 Wahl abwesender Kandidaten

Abwesende Kandidaten können gewählt werden, wenn sie sich schriftlich zur Kandidatur bereit erklärt und zusätzlich schriftlich erklärt haben, die Wahl bei Erreichen der erforderlichen Stimmenmehrheit anzunehmen.

 

§ 8 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind die Vereinsmitglieder, die am Tag der Wahl mit dem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand sind.

 

§ 9 Form der Wahl

(1) Es wird generell in schriftlicher Form geheim gewählt.
(2) Die Position des Vorsitzenden, des stellv. Vorsitzenden, des Kassenwartes sowie des Schriftführers werden in einzelnen Wahlgängen getrennt gewählt.
(3) Jedes wahlberechtigte Vereinsmitglied hat für die unter § 9 Abs. 2 genannten Positionen je eine Stimme.
(4) Die Positionen der Beisitzer werden im Block gewählt. Sollte es mehr Kandidaten geben, wie die maximale Anzahl an Beisitzern laut gültiger Vereinssatzung. So gewinnen die Kandidaten die Wahl, welche die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten haben.
(5) Jedes wahlberechtigte Vereinsmitglied hat für die unter § 9 Abs. 4 genannte Position im Vereinsvorstand, maximal drei Stimmen. Es ist gestattet alle drei Stimmen an einen Kandidaten zu vergeben oder die Stimmen auf die Kandidaten aufzuteilen.

 

§ 10 ungültiger Wahlschein

(1) Als ungültiger Wahlschein werden die Wahlscheine bezeichnet, welche gegen die Regelungen unter § 9 Abs. 3 bzw. § 9 Abs. 5 verstoßen.
(2) Die ungültigen Wahlscheine müssen gesondert gezählt und im Wahlprotokoll vermerkt werden.

 

§ 11 Stimmenthaltungen

(1) Als Stimmenthaltung gelten die Stimmzettel, auf denen kein Kandidat eine Stimme zugeordnet wurde.
(2) Die Stimmenthaltungen müssen gesondert gezählt und im Wahlprotokoll vermerkt werden.

 

§ 12 Stichentscheid

Bei Stimmengleichheit findet zwischen den Kandidaten, mit einer Stimmengleichheit eine Stichwahl statt. In der Stichwahl ist gewählt, wer über die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verfügt.

 

§ 13 Wahlprotokoll

(1) Der Wahlvorstand hat über die stattgefundene Wahl, ein Wahlprotokoll zu erstellen. In diesem müssen mindestens, der Tag der Wahl, die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder am Tag der Wahl, die Ergebnisse der einzelnen Wahlgänge, die genannten Unterlagen des § 6 Abs. 2 sowie ggf. des § 7 und Besonderheiten schriftlich festgehalten werden.
(2) Das Protokoll ist mindestens 15 Jahre zu archivieren.
(3) Das Protokoll muss von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben werden.

 

§ 14 Änderung der Wahlordnung

Änderungen der Wahlordnung werden von der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

 

§ 15 Ergänzende Geltung

Bei Angelegenheiten, für diese Wahlordnung keine Regelung trifft, gilt die Satzung des Vereins entsprechend.

 

§ 16 Sonderbestimmungen

Bei der Erstwahl des Vorstandes am Tag der Vereinsgründung sind folgende Punkte nicht wirksam: §6 Abs. 1 und 2, der § 8 sowie der §13 Abs.1 Satz 2.

 

§17 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung wurde am 05.03.2016 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt an diesem Tag in Kraft.

 

gez. /genehm.

Jens Wenke                                             Tim Becker

Vorsitzender                                                stellv. Vorsitzender

Inhaltsverzeichnis

§1 Sitzungen
§2 Tagesordnung
§3 Vertraulichkeit / Öffentlichkeit
§4 Sitzungsleitung
§5 Beschlussfähigkeit
§ 6 Beratungsgegenstand
§ 7 Abstimmung
§ 8 Niederschrift
§ 9 Inkraftsetzung

§ 1 Sitzungen

(1) Vorstandssitzungen finden regelmäßig  4-mal im Jahr statt. In begründeten Ausnahmefällen können, auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder, weitere Sitzungen einberufen werden. Voraussetzung ist, dass im Antrag die im Rahmen der Vorstandssitzung zu besprechenden Angelegenheiten konkret benannt sind. Zudem sind die Gründe darzulegen, warum ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Sitzung nicht möglich ist.

(2) Der Vorstand legt die Termine für die ordentlichen Vorstandssitzungen bis zum Ende eines jeden Geschäftsjahres für das kommende Geschäftsjahr fest.

 

§ 2 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit dessen stellv. Vorsitzenden aufgestellt.

(2) Die Tagesordnung hat alle Anträge der Vorstandmitglieder zu enthalten, die bis 14 Tage vor der Sitzung bei dem Vorsitzenden eingegangen sind.

(3) Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern 7 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich, auf dem Postweg oder per E-Mail mitzuteilen.

 

§ 3 Vertraulichkeit / Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

(2) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden.

(3) Die im Rahmen der Vorstandssitzung zu beratenen „Gegenstände“ sind vertraulich zu behandeln.

 

§ 4 Sitzungsleitung

Die Sitzungen des Vorstands werden von dem Vorsitzenden geleitet. Sollte

der Vorsitzende verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung seinem stellv.

 

§ 5 Beschlussfähigkeit

(1). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von dem Sitzungsleiter festzustellen.

 

§ 6 Beratungsgegenstand

(1) Gegenstand der Beratung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Beratungspunkte.

(2) In dringenden Fällen können weitere Tagesordnungspunkte zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist die einfache Mehrheit der im Sitzungstermin anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

§ 7 Abstimmung

(1) Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

(2) Abstimmungen erfolgen in der durch den Sitzungsleiter bestimmten Form

( Handzeichen, Zuruf, schriftliche Abstimmung [geheime Abstimmung] ).

(3) Abstimmungen über personelle Angelegenheiten werden generell in geheimer Abstimmung ( schriftlich ) durchgeführt. Die hierfür benötigten Stimmzettel werden vom Sitzungsleiter im Vorfeld der Sitzung  angefertigt und nach der Abstimmung gemeinsam ausgezählt. Die Stimmzettel werden gemeinsam mit dem Protokoll archiviert. Kopien der ausgefühlten Stimmzettel werden nicht angefertigt.

(3) Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 8 Niederschrift

(1) Der Ablauf einer jeden Vorstandssitzung ist durch den Protokollführer schriftlich festzuhalten.

(2) Das angefertigte Sitzungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und ist mind. für die Dauer von 15 Jahren zu archivieren.

(3) Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Sitzungsende schriftlich, auf dem Postweg oder per E-Mail zu übermitteln.

(4) Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied, innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung, schriftlich Widerspruch erheben. Über den Wiederspruch wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollte bis zum Ablauf der Frist kein Widerspruch erhoben werden, so gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.

 

§ 9 Inkraftsetzung

Diese Geschäftsordnung wurde während der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Nordhausen den, 18.03.2014

 

gez. /genehm.

Lars Elliger                                                       Tim Becker

Vorsitzender                                                        stellv. Vorsitzender

Inhaltsverzeichnis

 

§1 Beitragsordnung
§2 Haushaltsgrundsätze
§3 Kassenordnung
§4 Eingehen von Verbindlichkeiten
§5 Spenden
§6 Inkraftsetzung

 

§ 1 Beitragsordnung

(1) Die Einnahmen ergeben sich:

a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge

b) durch freiwillige Zuwendungen (Spenden und Stiftungen),

c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,

d) sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Mitgliedsart. Zurzeit gelten folgende jährliche Beiträge:

a.) aktive Mitglieder (Feuerwehrdienstleistende)……………………………… 30,00 €

Schüler und Studenten……………………………………………………………………. 15,00 €

b.) fördernde (passive) Mitglieder:
• (Ehe -) Partner eines aktiven Mitgliedes…………………………………………. 10,00 €
• Privatpersonen………………………………………………………………………………. 20,00 €
• Firmen und Personengesellschaften………………………………………………. 50,00 €

c.) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.

(3) Der Mitgliedsbeitrag des laufenden Geschäftsjahres muss bis spätestens 15.04.

per Überweisung auf das Konto des Vereins

Inhaber: Förderverein der Feuerwehr Nordhausen Mitte e. V.

Institut: Kreissparkasse Nordhausen

IBAN: DE13 8205 4052 0305 0215 67
BIC: HELADEF1NOR

Verwendungszweck: Mitgliedsbeitrag ( Name Mitglied ) und Geschäftsjahr

gezahlt werden.

(4) Sollte ein Mitglied mit seinem Beitrag in Rückstand geraden, wird es nach 14 Tagen zum ersten Mal schriftlich angemahnt und hat wiederrum 14 Tage Zeit, seinen Beitrag, zusätzlich einer Bearbeitungsgebühr von 5 €, zu bezahlen. Kommt das Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, wird es erneut schriftlich angemahnt und  hat wiederum 14 Tage Zeit, seinen Beitrag, zusätzlich mit erneuter Bearbeitungsgebühr von 5 €, zu bezahlen. Sollte das Mitglied der Aufforderung erneut nicht nachkommen, so wird das Mitglied aus dem Verein, laut Satzung, ausgeschlossen.

(4) Im Gründungsjahr bzw. bei Beitritt im Laufe eines Geschäftsjahres ist ein anteilmäßiger Beitrag, gemessen an der Anzahl der Monate der Mitgliedschaft, zu entrichten und wird individuell vom Vorstand bestimmt.

 

§ 2 Haushaltsgrundsätze

(1)Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke nach § 2 Abs. 1 der Satzung des „Förderverein der Feuerwehr Nordhausen Mitte e.V.“ verwendet werden.

(2)Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen sind die auf Antrag zu erstattenden Sachaufwendungen des Vorstandes.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(4) Zu den satzungsmäßigen Zwecken zählen u.a.:

– die Zahlung von Beiträgen an Organisationen, in denen der Verein Mitglied ist,

– Kosten zur Durchführung von Mitgliederversammlungen,

– Bestreitung der allgemeinen Verwaltungskosten

– Sachgeschenke für die 10-, 20-, 25-, 30-, 35-, 40-, 45-, 50-, 55- sowie 60-jährige Mitgliedschaft in der Feuerwehr Nordhausen Mitte bzw. im „Förderverein der Feuerwehr Nordhausen Mitte e.V.“,

– sowie die in der Satzung unter § 2 Abs. 1 genannten Zwecke

 

§3 Kassenordnung

(1) Die Finanzbewegungen erfolgen über das Konto des Vereins und sind im Kassenbuch auszuweisen. Eine Bargeldkasse kann nur für Kleinstausgaben bis zu 150,00 € unterhalten werden. Jegliche Ein- und Ausgaben sind durch Quittungen zu belegen und im Kassenbuch auszuweisen.

(2) Überweisungen müssen vom Kassenwart abgezeichnet werden, jegliche Ausgaben sind durch Quittungen zu belegen.

(3)Der Kassenwart legt dem Vorstand, jeweils bis zum 20.01. des Geschäftsjahres, einen Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vor.

(4)Durch den Vorstand ist zu veranlassen, dass der Kassenbericht bis zum 31.01. überprüft wird und bis 31.03. des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt wird.

 

§4 Eingehen von Verbindlichkeiten

(1) Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist im Einzelfall vorbehalten:

a) dem Vorsitzenden bis zu einer Summe von 250,00 €

b) dem Vorstand bis zu einer Summe von 500,00 €

c) der Mitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr als 500,00 €

Der Kassierer ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen.

(2) Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen.

 

§ 5 Spenden

Der Kassierer erledigt satzungsgemäß die Kassengeschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, Zahlungen an den Verein anzunehmen, insbesondere bei Spenden nach den steuerlichen Richtlinien Spendenbescheinigungen auszustellen. Bei Spenden über 250 € hat er den Vorsitzenden über den Eingang einer solchen Einzelspende zu informieren.

 

§ 6 Inkraftsetzung

(1) Diese Finanzrichtlinie wurde während der Gründungsversammlung vom 18.03.2014 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(2) Diese Finanzrichtlinie wurde mit Wirkung vom 06.12.2016 überarbeitet. Die Änderungen wurden in der Vorstandssitzung vom 06.12.2016 beschlossen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.  Die Mitglieder wurden in einer angemessenen Form über die Änderungen informiert.

 

Nordhausen, den 06.12.2016

 

gez. /genehm.

Jens Wenke                        Tim Becker                           Alexandro Gothe

Vorsitzender                           stellv. Vorsitzender                Kassenwart